Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Angebote und Mitteilungen von uns sind unverbindlich, vertraulich, freibleibend und nur für den Empfänger bestimmt. Ausschließlich mit unserer schriftlichen Einwilligung, ist eine Weitergabe an Dritte gestattet. Schadensersatzpflicht besteht bei Zuwiderhandlung, in der Höhe der entgangenen Provision, ohne Beeinträchtigung sonstiger Rechte gegen den Dritten.

Wir sind bemüht einwandfreie Objekte zu vermitteln, für die Richtigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Unterlagen und Aussagen beruhen auf den Informationen der Auftraggeber oder Dritter, was die Richtigkeit dieser betrifft, hierfür übernehmen wir keine Gewährung und Haftung. Ausdrücklich sind auch Tätigkeiten für den anderen Teil gestattet. Wir behalten uns Zwischenverwertungen vor.

Die Maklerfirma Immogeis erhält für die Vermittlung oder den Nachweis von Vertragsgelegenheiten mindestens eine Provision in nachfolgender Höhe:

 

  •  Bei der Vermietung von Wohnraum beträgt die Provision 2,38 Netto-Monatsmieten inklusive Mehrwertsteuer
  • Bei dem Verkauf berechnet an dem Gesamtkaufpreis und von allen damit im Bündnis stehenden Nebenleistungen des Verkäufers beträgt die Provision 5,95% inklusive Mehrwertsteuer

 

Der Anspruch auf unsere Maklergebühr entsteht, ist zahlbar und fällig am Tag des Vertragsabschlusses, der Objektübergabe oder der Beurkundung eines durch unseren Nachweis zustande gekommenen Miet-, Kauf- oder sonstigen Vertrages. Wird ein Immobilienobjekt durch uns nachgewiesen, für welches eine Zwangsversteigerung besteht, oder findet die Zwangsversteigerung nach unserem Nachweis statt, wird unsere Provision ebengleich in voller Höhe fällig und zahlbar soweit der rechtsgültige Zuschlag durch Zwangsversteigerung geschehen ist. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für die volle Provision. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % p.a. über Basiszins fällig.

Berufen werden auf Kenntnisse des Objektes kann sich nur soweit uns dies innerhalb von sieben Tagen schriftlich nachgewiesen wird. Wenn der Nachweis unterbleibt, wird anerkannt, dass das frühere Angebot belanglos und unser Angebot der Grund für weitere Verhandlungen ist. Den Provisionsanspruch begründet in diesem Fall die Mitursächlichkeit. Fällig wird die Provision auch, falls es ein anderes Objekt ist als das angebotene, jedoch der gleiche Auftraggeber Gegenstand des Vertrages wird. Sämtliche Nachweise haben zwei Jahre Gültigkeit. Auch bei Ersatz- oder Folgegeschäften besteht Provisionspflicht.

Erfolgt innerhalb der Frist von einem Jahr, mit dem von uns nachgewiesenen Auftraggeber oder Interessenten ein weiteres Geschäft, jenes sich als Ausbau des anfangs vermittelten Geschäftes darstellt, ist die Bedeutung hierfür ebenfalls Mitursächlichkeit. Auch dann bleibt der Provisionsanspruch bestehen, sollte der abgeschlossene Vertrag rückgängig gemacht, angefochten oder aus sonstigen zu vertretenden Gründen von den Vertragsparteien gegenstandslos werden. Wenn unser Angebotsempfänger von seinem Anfechtungsrecht hierbei Gebrauch macht und dieses nicht wegen arglistiger Täuschung unsererseits begründet ist, werden wir einen anstatt des Anspruches auf unsere Provision, einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Auf Grund des Vertrages erfolgen die Provisionsabrechnungen. Der Schriftform bedarf es, wenn Nebenabreden getroffen wurden. Die Berechnung erfolgt nach den Werten des Angebots soweit kein anderer Vertrag vorgelegt wird. Unser Büro ist rechtzeitig bei direkten Verhandlungen zu einem bevorstehenden Vertragsabschluss in Kenntnis zu setzen. Wenn direkte Verhandlungen mit dem von uns genannten und nachgewiesenen Eigentümer aufgenommen werden, ist sich auf die Kundgebung unsererseits zu beziehen. Bei Vertragsabschlüssen haben wir ein Recht auf Anwesenheit sowohl als auch das Datum hierfür ist uns rechtzeitig mitzuteilen. Auch haben wir Anrecht auf ein Duplikat/Kopie des Vertrages und aller anlehnenden Nebenabreden.

Befristet muss ein Alleinauftrag sein. Verlängern tut er sich jeweils um drei Monate soweit er nicht einen Monat vor Fristablauf gekündigt wird. Zu Vergüten sind Aufwendungen nur, wenn darüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden ist. Nichtigkeiten oder Abdingungen einzelner Bedingungen berühren nicht die Gültigkeit der anderen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet uns schriftlich Mitteilung zu geben, sollte ein uns erteilter Auftrag nicht mehr aktuell sein. Wir sind dazu berechtigt soweit sich nicht entsprechend verhalten wird, eine Entschädigung für unsere Zeit und Sachleistungen einzufordern.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wetzlar an der Lahn. Es gilt alleinig deutsches Recht.

AGB Felix Geis